Was müssen Mieter*innen von sich preisgeben?

29.04.2021

Du hast das Mietobjekt deiner Wünsche gefunden, sitzt nun vor dem Anmeldeformular und fragst dich, was es mit all den Fragen auf sich hat? Erfahre bei uns, welche Informationen du preisgeben musst und welche Fragen du hingegen getrost ignorieren darfst.

Informationen, die du preisgeben musst

Die Neugier kennt keine Grenzen. Dementsprechend umfangreich fällt oft der Fragenkatalog auf Anmeldeformularen für Mietwohnungen aus. Einige dieser Erkundigungen sind nicht zulässig, andere haben allerdings eindeutig ihre Berechtigung. Zu einer wahrheitsgetreuen Auskunft bist du aufgerufen, wenn du folgenden Fragen begegnest:

  • Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Arbeitgeber
  • Schweizer/Ausländer (Art der Bewilligung)
  • Personen, die in der Wohnung leben, aber im Vertrag nicht als Partei auftreten
  • Verwendungsart der Wohnung
  • Einkommen in Gehaltskategorien
  • Interesse an Untermietverträgen
  • Frage nach Betreibungen in den vergangenen zwei Jahren
  • Haustiere
  • Auto (Anzahl)
  • Frage, ob das jetzige Mietverhältnis durch den Vermieter gekündigt wurde und wieso
  • Besondere Lärmverursachung

Fragen, die du nicht beantworten musst

Immer wieder sehen sich Mietinteressent*innen jedoch mit Fragen konfrontiert, die weit über das Aufgezählte hinausgehen. Und so schleichen sich schnell Fragen zu Familienplanung, chronischen Krankheiten oder Mitgliedschaften ein, die jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt nicht zulässig sind.

Die Entscheidung liegt nun bei dir: Du kannst diese Fragen entweder unbeantwortet stehen lassen oder du darfst bei Ihrer Antwort sogar zu deinen Gunsten schwindeln. Mit rechtlichen Nachteilen musst du dabei nicht rechnen.

Denn du musst nur jene Fragen wahrheitsgetreu beantworten, die für das Mietvertragsverhältnis unmittelbar relevant sind und die gleichzeitig datenschutzrechtlich zulässig sind.

„Spielst du Musikinstrumente“?

Da das Musizieren in Mietwohnungen immer wieder zu Zwist unter Nachbarn führt, möchten sich zukünftige Vermieter*innen oftmals über die musikalische Betätigung ihrer zukünftigen Mieter*innen erkundigen.

Sollte die Frage nach Musikinstrumenten tatsächlich auf d einem Anmeldeformular auftauchen, dann bist du als Musiker oder Musikerin jedoch besser beraten, wenn du deine Passion verheimlichst. Denn auch wenn das Musizieren in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt ist, schmälern regelmässige Flöten- oder Geigenstunden unter Umständen deine Chancen auf den erhofften Mietvertrag.

Was für ein melodisches Flötenspiel gilt, trifft jedoch nicht auf lärmintensive Instrumente zu. Besonders lautstarke Musikinstrumente wie das Schlagzeug gehören unter Umständen bereits unter die Rubrik „besondere Lärmverursachung“ und sollten deshalb – falls du beabsichtigst, zu Hause auf die Trommeln zu hauen – bei der Anmeldung angegeben werden.

Ein kleiner Tipp zum Schluss

Ehrlich währt am längsten. Bei Fragen, die den Rahmen des Zulässigen sprengen, darfst du deine Antworten allerdings getrost zu deinen Gunsten ausfallen lassen.