Abnützung und Mieterhaftung

19.03.2020

Ob es nun um Teppiche, Tapeten, Lavabos usw. geht: Für alles in der Wohnung gibt es eine festgelegte Lebensdauer. Damit auch Mieter wissen, womit Vermieter rechnen, gibt es so genannte Lebensdauertabellen. Diese bilden die Basis, wenn es darum geht, Abnützungserscheinungen einzuschätzen.

Ordentliche Abnützung

Als ordentliche Abnützung bezeichnet man Veränderungen, die bei einem normalen, sorgfältigen Gebrauch entstehen. Es sind dies z. B. vergilbte Tapeten, Abnützungsspuren an Wänden und Böden usw. Solange sich diese Erscheinungen im Rahmen der Lebensdauertabelle bewegen, sind sie im Mietzins eingerechnet.

Ausserordentliche Abnützung

Der Mieter haftet für Schäden, bei denen es sich nicht um eine normale Abnützung gemäss der Lebensdauertabelle handelt. Es sind dies Schäden infolge ausserordentlicher Abnützung, die der Mieter während der Mietzeit selber verursacht hat oder die auf das Konto von Mitbewohnern, Gästen oder Haustieren gehen.

Haftungsumfang

Für Schäden infolge ausserordentlicher Abnützung bezahlt der Mieter meist die Reparatur oder den eventuellen Minderwert, nicht die teure Ersatzbeschaffung. Bei Ersatzanschaffungen bezahlt er nur im Rahmen der verbleibenden Lebensdauer. Ist also z. B. ein fünf Jahre alter Spannteppich aufgrund einer übermässigen Abnutzung durch den Mieter zu ersetzen, bezahlt der Mieter noch 50 % der Kosten des neuen Teppichs, da ein Spannteppich mittlerer Qualität eine maximale Lebensdauer von 10 Jahren hätte.

Verrechnung via Mietzinsdepot

Mängel, die zu Lasten des Mieters gehen, können vom Mietzinsdepot in Abzug gebracht werden, wenn der Mieter die Verrechnung ausdrücklich akzeptiert. Ist der Mieter nicht einverstanden, muss der Vermieter den Rechtsweg einschlagen. Achtung: Falls der Vermieter innerhalb eines Jahres nach Beendigung eines Mietverhältnisses keine rechtliche Forderung gestellt hat (weder durch Betreibung noch durch ein mietrechtliches Verfahren), kann der Mieter das Depot bei der Bank zurückverlangen.

Mietrecht